Mikrochip für Hunde
Auf Grund der Revision von Art. 30 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes (TSG; SR 916.40), wonach Hunde gekennzeichnet und in einer Datenbank registriert sein müssen, hat der Bundesrat verschiedene Artikel der Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) geändert.
- Gestützt auf die geänderten Art. 16 und 17 TSV müssen gemäss Regierungsbeschluss vom 22. Februar 2005 (RB Nr. 231) im Kanton Graubünden alle Hunde seit dem 1. Juli 2005 spätestens drei Monate nach der Geburt mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank der Animal Identity Service AG (ANIS) registriert werden.
- Vor dem 1. Juli 2005 geborene Hunde, die bereits heute mit einer deutlich lesbaren Tätowierung versehen oder einem elektronisch lesbaren Mikrochip gekennzeichnet sind, müssen nicht neu gekennzeichnet werden. Falls solche Hunde jedoch noch nicht bei der ANIS registriert sind, müssen die Hundehalter und Hundehalterinnen dafür sorgen, dass ihr Hund von einem Tierarzt umgehend der ANIS gemeldet wird.
- Hunde, die vor dem 1. Juli 2005 geboren sind und heute noch nicht gekennzeichnet sind, müssen seit 1. Januar 2007 mit einem Mikrochip gekennzeichnet und bei der ANIS registriert sein.
Nach der Registierung eines Tieres sind alle Dienstleistungen der ANIS während des ganzen Lebens des Tieres gratis. Die ANIS ist jederzeit, 365 Tage rund um die Uhr telefonisch (031 371 35 30) oder im Internet erreichbar. Adressänderungen, Namensänderungen, Besitzerwechsel etc. sind unverzüglich direkt der ANIS unter Angabe der Registriernummer zu melden.
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