Fakultatives Referendum kommunales Lohngesetz

16. Oktober 2020
Der Gemeinderat hat an der Sitzung vom 12. Oktober 2020 das Kommunale Lohngesetz (kLG) genehmigt.

Diese Genehmigung unterliegt gemäss Art. 26 lit. a der Gemeindeverfassung dem fakultativen Referendum.

Kommunales Lohngesetz (kLG)

Art. 1    Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt, in Ergänzung zur Personalverordnung, die Entlöhnung der Mitarbeitenden in der Verwaltung, der Schulsozialarbeit, des Schulsekretariates, der Tagesstrukturen sowie der Forst- und Werkgruppe der Politischen Gemeinde Domat/Ems.

2 Abweichende Lohnregelungen im übergeordneten Recht, namentlich betreffend die Entlöhnung von Lehrpersonen und Schulleitungsmitgliedern, bleiben vorbehalten.

Art. 2    Lohnbänder
1 Für die Entlöhnung der Mitarbeitenden gemäss Art. 1 besteht ein Lohnsystem mit 21 Lohnbändern. Die Funktionen werden analytisch bewertet und den Lohnbändern zugeordnet. Die Zuständigkeit der Funktionseinreihung in die Lohnbänder liegt beim Gemeinderat.

2 Das Minimum (Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn) beträgt im Lohnband 1 Fr. 41 179, dasje-nige im Lohnband 21 Fr. 176 886. Die Differenz von Lohnband zu Lohnband beträgt 7.56 Prozent. Der Gemeindevorstand passt die Lohnbänder regelmässig der Marktentwicklung an.

3 In jedem Lohnband besteht zwischen dem Minimum und dem Maximum eine Differenz von 42 Prozent. Die Spanne vom Minimum zum Maximum dient der individuellen Festlegung des Lohns und der Lohnentwicklung. Diese berücksichtigen Elemente wie Ausbildung, Erfahrungen, Leistungen und Arbeitsmarktsituation. Es besteht kein Anspruch auf Lohnentwicklung innerhalb des Lohnbandes.

4 Die Entlöhnung von Aushilfen, Lernenden und Praktikantinnen und Praktikanten regelt die Geschäftsleitung im Einzelfall nach freiem Ermessen.

Art. 3    Zuständigkeit
Zuständig für alle lohnwirksamen Entscheide ist der Gemeindevorstand beziehungsweise für Lehrpersonen und Schulleitungsmitgliedern der Schulrat, soweit die Gemeindeverfas-sung oder das Organisationsgesetz keine andere Zuständigkeit vorsieht.

Art. 4    Festsetzung der Gesamtlohnsumme
Der Gemeinderat legt im Rahmen des Budgets die jährliche Gesamtlohnsumme fest.

Art. 5    Übergangsbestimmung
1 Auf das Inkrafttreten des neuen Lohnsystems werden die Funktionen der Mitarbeitenden gemäss Art. 1 in die neuen Lohnbänder eingeteilt.

2 Für die Umsetzung des neuen Lohnsystems legt der Gemeindevorstand eine Strategie fest, die ermöglicht, dass Lohnrückstände innert drei Jahren aufgeholt werden. Für Löhne, die gemäss neuem System ausserhalb des Lohnbandes liegen, gilt eine betragsmässige Besitzstandsgarantie.

3 Die individuelle Umsetzung erfolgt mittels Vereinbarung (Nachtrag zum Arbeitsvertrag). Ist eine einvernehmliche Lösung nicht möglich, erfolgt die Umsetzung mittels Änderungskündi-gung.

Art. 6    Inkrafttreten und Aufhebung geltenden Rechts
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Gemeindevorstand bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird Art. 12 der Personalverordnung wie folgt geändert: Die Entlöhnung erfolgt gemäss kommunalem Lohngesetz bzw. subsidiär nach den in der kantonalen Personalgesetzgebung vorgesehenen Modalitäten. Abweichende Lohnregelungen im übergeordneten Recht, namentlich betreffend die Entlöhnung von Lehrpersonen und Schulleitungen, bleiben vorbehalten. Art. 12 Abs. 2 bis 4 sowie Art. 13 der Personalverordnung vom 1. Januar 2008 werden aufgehoben.  

Datum der Veröffentlichung:        16. Oktober 2020
Ablauf der Referendumsfrist:       16. November 2020

Namens des Gemeinderates:
Der Präsident:                               Martijn van Kleef
Die Aktuarin:                                 Yvonne Müller