Öffentliche Auflage eines Nationalstrassenprojekts gemäss Art. 27b Nationalstrassengesetz betreffend N13 EP 22 AS Rothenbrunnen – AS Vial, Projektänderung Rodungen

10. Juni 2022

1. Das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

- hat gestützt auf Art. 27 – 27b des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11),
- auf Art. 12 der Verordnung über die Nationalstrassen (NSV; SR 725.111) sowie
- auf Art. 27 ff. des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711)

das kombinierte ordentliche Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren eingeleitet.

2. Öffentliche Planauflage
Das Dossier liegt während der Auflagefrist beim Kanton Graubünden und bei den Gemeinden Bonaduz und Domat/Ems während der üblichen Öffnungszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme auf:

  • Tiefbauamt Graubünden, Grabenstrasse 30, 7000 Chur
  • Gemeinde Bonaduz, Hauptstrasse 25, 7402 Bonaduz
  • Gemeinde Domat/Ems, Bauamt 2. OG, Tircal 11, 7013 Domat/Ems

Die Auflagefrist läuft vom 13. Juni 2022 bis 12. Juli 2022.

Das Bauvorhaben ist zur Veranschaulichung im Gelände ausgesteckt respektive profiliert (Art. 27a Abs. 1 NSG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und das ASTRA über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 EntG).

3. Verfügungsbeschränkung
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des ASTRA keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG).

4. Anhörung betroffener Dritter
Wer nach den Vorschriften des Eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann gestützt auf Art. 27d NSG während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Kochergasse 10, 3003 Bern, schriftlich mit Antrag und Begründung Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände (Art. 33 Abs. 1 lit. a und b EntG) sowie Begehren um Sachleistung oder Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie die geforderte Enteignungsentschädigung beim UVEK geltend zu machen (Art. 33 Abs. 1 lit. c, d und e EntG). Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Auflagefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten sowie die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechte verpflichtet. Nutzniessungsrechte sind nur anzumelden, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 33 Abs. 2 EntG).

DIEM Graubünden