
Gemeinde Domat/Ems – Teilrevision Siedlung – Verlängerung Planungszone
Derzeit ist in der Gemeinde Domat/Ems eine vom Gemeindevorstand am 26. April 2021 erlassene und am 30. April 2021 publizierte Planungszone betreffend die Revision der Ortsplanung in Kraft. Gestützt auf Art. 21 des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) hat der Gemeindevorstand an seiner Sitzung vom 15. Mai 2023 beschlossen, die Planungszone wie folgt um einstweilen zwei Jahre zu verlängern.
Zweck der Planungszone
Die Planungszone dient insbesondere folgenden Zwecken:
- Anpassung der Ortsplanung an die Anforderungen des revidierten Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG1), des revidierten kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) und des Kantonalen Richtplans Siedlung (KRIP-S).
- Überprüfung und Anpassung der Bauzonen (Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des am 20. März 2018 beschlossenen KRIP-S.
- Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15a RPG sowie des KRIP-S, insbesondere hinsichtlich der Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und der Mobilisierung von Bauzonenreserven.
- Umsetzung der Ziele und Strategien gemäss dem Kommunalen Räumlichen Leitbild (KRL) der Gemeinde Domat/Ems.
Von der Planungszone betroffene Gebiete
Der genaue Perimeter der Planungszone ist im «Übersichtsplan 1:2'000 Perimeter Planungszone» festgelegt und kann auf dem Bauamt Domat/Ems sowie hier in den Dokumenten heruntergeladen und eingesehen werden.
Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales hat der Verlängerung der Planungszone mit Verfügung vom 2. Juni 2023 zugestimmt.
In der Planungszone darf weiterhin nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG).
Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren oder bei Bedarf auf weitere Gebiete auszudehnen.
Gegen die vorliegende Verlängerung der Planungszone kann innert 30 Tagen seit Publikation bei der Regierung des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden.
Der Gemeindevorstand
Zugehörige Objekte
Name | |||
---|---|---|---|
2023_Uebersichtsplan_1-2000_Perimeter_Planungszone.pdf (PDF, 3.87 MB) | Download | 0 | 2023_Uebersichtsplan_1-2000_Perimeter_Planungszone.pdf |